A arbeitete als Fachlehrer an verschiedenen Schulen. Vom Amtsstatthalteramt Luzern wurde A schuldig befunden des mehrfachen Beschaffens und Besitzes von harter Pornografie (sexuelle Handlungen mit Kindern) und bestraft. In der Folge wurde ihm die Unterrichtstätigkeit als Lehrperson an Volksschulen im Kanton Luzern auf unbestimmte Zeit verboten. A könne frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft beim Bildungsund Kulturdepartement um Aufhebung des Unterrichtsverbots ersuchen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A, ihm sei die Ausübung seiner Unterrichtstätigkeit als Lehrperson nicht zu verbieten. Eventuell sei ihm die Unterrichtstätigkeit im Kanton Luzern für eine zu bestimmende Zeitdauer unter angemessenen Auflagen zu bewilligen.
Aus den Erwägungen:
2. - a) Der Beschwerdeführer weist vorab darauf hin, die Strafbehörden hätten gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB die Möglichkeit, gegenüber einem Täter ein Berufsverbot auszusprechen, wenn dieser ein Verbrechen Vergehen begangen habe und die Gefahr weiteren Missbrauchs bestehe. Dabei könne einem Verurteilten die betreffende eine vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis maximal fünf Jahre ganz teilweise verboten werden. Die Strafbehörden seien im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Tatvorwürfe zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine Gefährdung von Jugendlichen, welche vom Beschwerdeführer inskünftig unterrichtet würden, bestehe und deshalb die Verhängung eines Berufsverbots nicht angezeigt sei. Der Beschwerdeführer habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und sein Verhalten aufrichtig bedauert, weshalb auch die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Weiterungen veranlasst und die Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern genehmigt habe. Die Beschwerdegegnerin (recte und im Folgenden: Vorinstanz) habe dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Unterrichtstätigkeit jedoch für unbestimmte Zeit untersagt, womit diese Sanktion massiv darüber hinausgehe, was in strafrechtlicher Hinsicht — und damit für wirklich schwere Fälle — maximal möglich wäre. Für eine eigenständige Verhängung eines Berufsverbots bleibe unter diesen Umständen kein Raum.
b) Lehrpersonen, denen die in § 23 Abs. 3 VBG geforderten menschlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungsund Erziehungsauftrags der Volksschule fehlen, wird die Unterrichtstätigkeit an Schulen im Kanton Luzern vom Bildungsund Kulturdepartement verboten (§ 23 VBV). Die Frage nach der persönlichen und charakterlichen Berufseignung einer Person für die Lehrtätigkeit bzw. nach dem Weiterbestand derselben ist somit im Rahmen eines administrativen Verfahrens zu prüfen. Dabei stützt sich die zuständige Behörde auf andere Rechtsgrundlagen als ein allfälliges Strafverfahren in gleicher Sache. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, handelt es sich beim Unterrichtsverbot nicht um eine Strafe im Rechtssinn, sondern um eine administrative bzw. disziplinarische Massnahme. Zwischen dem kantonalen Verwaltungsrecht, auf das sich die angefochtene Massnahme stützt, und dem eidgenössischen Strafrecht besteht Unabhängigkeit, d.h. der Grundsatz «ne bis in idem» (nicht zweimal in der gleichen Sache) gilt nicht, da eine disziplinarische Massnahme zusätzlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1198). Selbst ein Freispruch im Strafverfahren verbietet es der zuständigen Bildungsbehörde somit nicht, einem Lehrer die Lehrtätigkeit wegen Fehlens unabdingbarer menschlicher Eigenschaften zu untersagen, wenn dies aus schulischer Sicht geboten ist und das Verbot vor Gesetz und Verfassung standhält. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Voraussetzungen für ein Berufsverbot nach Art. 67 StGB aufgrund des verhängten Strafmasses nicht erfüllt waren und die Strafverfolgungsbehörden deshalb von der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4. - e/aa) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid anhand der Ziele und des Auftrags der Volksschule, wie sie im VBG festgelegt sind (vgl. §§ 4 und 5 VBG), dargelegt, dass erhöhte Anforderungen an die Persönlichkeit und den Charakter einer Lehrperson zu stellen sind. Die Lehrpersonen hätten eine Vorbildfunktion und müssten eine Vertrauensbasis zu den Eltern schaffen können. Die mit dem Lehrerberuf unabdingbar verknüpfte Einflussnahme auf die anvertrauten Lernenden wirke sich erhöhend auf die Treuepflicht der Lehrperson aus. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass Lehrpersonen — wie auch das übrige Staatspersonal — auch ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlassen haben, welches ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen könne (§ 50 Abs. 3 PG).
Den vorinstanzlichen Ausführungen zu den erhöhten Anforderungen an die Persönlichkeit und den Charakter einer Lehrperson kann vollumfänglich zugestimmt werden. Ihr ist weiter beizupflichten, dass eigentliche sexuelle Übergriffe bzw. das Ausleben einer pädophilen Neigung die sexuelle Integrität eines Kindes bzw. Jugendlichen unmittelbar verletzen und deshalb der Schutz der Lernenden vor solchen Handlungen primäre Richtlinie sein muss. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn sie der Erhaltung und Förderung des Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand der Lehrer und der Institution Schule einen hohen Stellenwert zuerkennt.
bb) Bei der forensischen Spurensicherung wurde auf dem PC-System des Beschwerdeführers eine grosse Menge von kinderpornografischem Datenmaterial gefunden. Der begutachtende Psychiater hat nach der Analyse einzelner Bilder festgestellt, dass es sich um solche groben sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt (Stufe 9 und 10 nach Taylor & Quayle). Das zentrale Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Zudem können sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken, mithin dazu führen, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. Auch wenn der begutachtende Psychiater einen Zusammenhang zwischen dem konsumierten Material und dem sexuellen Verhalten der Nutzer verneint und dies in einer von ihm und Mitautoren verfassten Studie nachweist (Frei/Erenay/Dittmann/Graf, Paedophilia on the Internet — a study of 33 convicted offenders in the Canton of Lucerne, in: Swiss Medical Weekly 2005; 135: 488—494, abrufbar unter: http://www.smw.ch/docs/pdf200x/2005/33/smw-11095.pdf), ist doch offensichtlich, dass der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte weckt und finanzielle Anreize zur Begehung von Straftaten schafft. Insofern trägt der Betrachter mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (vgl. BGE 131 IV 19 E. 1.2 zu Art. 197 Ziff. 3 StGB).
Der Beschwerdeführer ist sich dieser Gefahren und der den betroffenen Mädchen zugefügten Gewalt bei der Herstellung des Videound Bildmaterials zu wenig bewusst gewesen. Gerade als Lehrperson müsste er aber mit Bezug auf die verheerenden Folgen der Kinderpornografie für die Betroffenen besonders sensibilisiert sein. Die Tragweite seines Vergehens scheint ihm jedoch im Verlaufe des strafund verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest teilweise klar geworden zu sein. Aus den diversen Befragungsprotokollen geht denn auch hervor, dass er das Unrecht seines Verhaltens erkannt haben will. Die Vorinstanz würdigt in ihrem Entscheid und ihren Stellungnahmen diese Einsicht nicht nur ansatzweise. Es fällt auf, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers fast ausschliesslich zu seinen Ungunsten auslegt. Weitgehend ausser Acht gelassen hat sie die überwiegend positiven Berichte über den Beschwerdeführer (psychiatrisches Gutachten, Arbeitszeugnis), wie auch die Tatsache, dass sich die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Verurteilung an den unteren Strafrahmen der Strafnorm gehalten haben und damit von einem nicht so schweren Verschulden ausgegangen sind. Der begutachtende Psychiater hat wie erwähnt das Vorliegen einer Paraphilie und insbesondere einer Pädophilie klar verneint und auch eine Psychotherapie als nicht notwendig erachtet. Er hielt vielmehr zusammenfassend fest, es gebe aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Indizien, die gegen die Eignung des Beschwerdeführers für den Lehrerberuf sprechen würden. Der Schulleiter von X hat dem Beschwerdeführer ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt. Hinweise auch nur der Verdacht auf vom Beschwerdeführer verübte Übergriffe auf Kinder fehlen gänzlich. Gegen eine pädophile Veranlagung spricht weiter, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers keine weiteren Gegenstände Dokumente mit kinderpornografischem Inhalt gefunden wurden. Auf dem (portablen) Notebook, das er gemäss eigenen Angaben auch in der Schule im Unterricht verwendet, wurde kein kinderpornografisches Material nachgewiesen. Auch steht die Härte der verhängten Massnahme — insbesondere die dabei unbestimmt formulierten Bedingungen für die Aufhebung des Verbots — in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ihre Massnahme nicht entzogen hat.
cc) Bei der Würdigung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der von der Vorinstanz verhängten Massnahme ist jedoch nochmals auf die erhöhte Treuepflicht und die damit verbundenen erhöhten charakterlichen Anforderungen an Lehrpersonen einzugehen. Kinder gelten in unserer zivilisierten Gesellschaft als höchstes Gut, welches es zu schützen und zu behüten gilt. Die zuständigen Stellen haben folglich mit allen verfügbaren Kräften dafür zu sorgen, dass das Vertrauen der Eltern in eine Schule, in der sich ihre Kinder ungestört von krankhaften Einflüssen entwickeln können, gerechtfertigt ist und durch nichts erschüttert wird. Es ist deshalb berechtigt, dass sie an die Werthaltungen ihrer Lehrpersonen hohe Ansprüche stellen und bei jedem Anschein, diese könnten den
Anforderungen nicht genügen, wirkungsvoll reagieren. Auch haben sie selbstverständlich alles daran zu setzen, dass keine sexuellen Übergriffe auf Kinder in Schulräumen anderswo stattfinden, womit sie deshalb bereits bei möglicher Gefahr solcher Übergriffe zum Handeln aufgefordert sind. Letztlich ist die Vorstellung, dass eine Lehrperson in ihrer Freizeit zu ihrem Vergnügen kinderpornografische Bilder (sog. Missbrauchsabbildungen) betrachtet und damit den Kindsmissbrauch unterstützt, unerträglich. Zulasten des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass der begutachtende Psychiater aufgrund des beschlagnahmten Materials doch ein sexuelles Interesse des Beschwerdeführers an präpubertierenden Mädchen vermutet, auch wenn dieser selbst ein solches vehement, aber nicht überzeugend, bestreitet.
Die Eignung für den Lehrerberuf ist letztlich unteilbar und lässt sich nicht von Bedingungen abhängig machen durch Auflagen flankieren; sie ist entweder zu bejahen zu verneinen (SGGVP 2005 S. 343). Bei begründeten Zweifeln, dass die für den Lehrerberuf erforderlichen menschlichen Eigenschaften bei einer Lehrperson vorliegen, ist ein Verbot der Unterrichtstätigkeit sowohl notwendig als auch geeignet, um das vorstehend zitierte öffentliche Interesse zu verwirklichen. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass diese menschlichen Eigenschaften beim Beschwerdeführer nicht vollumfänglich gegeben sind. Namentlich erweist sich seine Entgegnung zur gutachterlich schlüssig dargelegten Schlussfolgerung, dass er sexuelles Interesse an präpubertierenden Mädchen habe, als wenig überzeugend. Ebenso wenig kann aus seinen Aussagen im Strafverfahren im vorinstanzlichen Verfahren geschlossen werden, dass er sich der erhöhten Verantwortung eines Lehrers in diesem heiklen Bereich und seiner Vorbildfunktion genügend bewusst gewesen wäre. Deshalb ist das Verbot der Unterrichtstätigkeit geeignet und erforderlich.
dd) Bei der dritten Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) ist hingegen zu beachten, dass der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen muss, die dem Privaten auferlegt werden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gem. Ziffer 1 des Dispositivs die Unterrichtstätigkeit an den Volksschulen im Kanton Luzern auf unbestimmte Zeit untersagt. Mit der Meldung an die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) dehnt sich dieses Verbot auf die ganze Schweiz aus. Damit wird massiv in seine persönlichen, beruflichen und damit auch finanziellen Interessen eingegriffen. In den Erwägungen Ziffer 11 des angefochtenen Entscheids führt sie zwar aus, wenn der Beschwerdeführer zur Einsicht komme, dass sein sexuelles Interesse sowie die mangelnde Wahrnehmung auf Missbräuche von Kindern in einem Machtgefälle und die mangelnde Empathie mit seiner Stellung als Lehrperson nicht vereinbar seien, und allenfalls mit der Hilfe von Fachleuten an sich arbeite, eine gewisse Aussicht bestehe, dass er die menschlichen Eigenschaften zur Ausübung des Lehrerberufes auf Volksschulstufe wiedererlange. Er könne in diesem Sinne frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft bei der zuständigen Behörde Antrag auf Aufhebung des Unterrichtsverbots stellen. Er habe in diesem Fall den Nachweis zu erbringen, dass er die menschlichen Eigenschaften zur Ausübung des Lehrerberufes wiedererlangt habe. Die Vorinstanz bleibt dabei aber in der Definition der zu erfüllenden Voraussetzungen derart unbestimmt, dass dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, wenn er hierin eine Verletzung der Verhältnismässigkeit erblickt. Letztlich wird mit der bedingungslosen Formulierung des Dispositivs wie auch den nur in den Erwägungen unbestimmt benannten Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Befugnis zur Unterrichtstätigkeit die Schwere der Vorwürfe an den Beschwerdeführer überbewertet. Unverhältnismässig ist der Entscheid insbesondere deshalb, weil dem Beschwerdeführer — falls er seinen gewählten Beruf zumindest in einem späteren Zeitpunkt wieder ausüben und/oder von der «schwarzen Liste» bei der EDK gestrichen werden möchte — nicht aufgezeigt wird, mit welchen Massnahmen und insbesondere welchen konkreten Bescheinigungen er das Vorliegen der geforderten menschlichen Eigenschaften belegen und damit die Aufhebung des Verbots der Unterrichtstätigkeit erwirken kann.
f) Die Vorinstanz macht in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, faktisch sei eine Befristung auf drei Jahre erfolgt, da der Beschwerdeführer nach deren Ablauf um Aufhebung des Verbots ersuchen könne. Da das Unterrichtsverbot an die Eignung anknüpfe, könne aber die Massnahme nicht einfach von vornherein befristet werden, da sich die Eignung nicht durch blossen Zeitablauf wiedereinstelle.
Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Trotzdem fehlt es der angefochtenen Verfügung letztlich an der Bestimmtheit der angeordneten Massnahme, mit der mit einem doch weitgehenden Berufsverbot deutlich in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Mit dem Vorgehen der Vorinstanz besteht im Weiteren die Gefahr der Verletzung der ebenfalls von der Verfassung gewährleisteten Rechtssicherheit und -gleichheit (Art. 5 Abs. 1 und 8 BV).
Die Vorinstanz scheint sich im Rahmen der Duplik dieses Mangels bewusst geworden zu sein, hat sie darin doch ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer nach Ablauf von drei Jahren bei ihr ein Gesuch um Aufhebung des Unterrichtsverbots stelle, werde erneut eine Parteieinvernahme durchgeführt. Der Entscheid hänge massgeblich vom Ergebnis dieser Einvernahme ab. Bleibe der Beschwerdeführer straflos, ergebe die Einvernahme ein positives Bild und dokumentiere der Beschwerdeführer beispielsweise, dass er eine Beratung Therapie erfolgreich in Anspruch genommen habe, so stehe einer Aufhebung des Unterrichtsverbots vermutungsweise nichts entgegen.
g) Nach dem Gesagten ist die verhängte Massnahme bezüglich ihrer Aufhebung zu konkretisieren und damit Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids anzupassen.
Vorab ist zu verlangen, dass der Beschwerdeführer seinem Gesuch um Aufhebung des Unterrichtsverbots einen aktuellen Strafregisterauszug (vgl. Art. 366 StGB) beizulegen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf unter Beilage allfälliger Ausbildungsund Arbeitszeugnisse bis zum Zeitpunkt des Gesuches zu ergänzen. Ebenfalls darf vom Beschwerdeführer gefordert werden, dass er sich nochmals vom forensischen Dienst der Luzerner Psychiatrie begutachten lässt. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes hat dabei die
Vorinstanz dem begutachtenden Psychiater nur — aber immerhin — diejenigen Fragen zu unterbreiten und von diesem beantworten zu lassen, die sie für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Unterrichtstätigkeit benötigt. Zulässig bzw. sogar notwendig ist es im Weiteren, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz nochmals befragt wird. Dabei kann sie auch Auskunft verlangen über allfällige hängige Strafverfahren, die im Strafregisterauszug nicht ersichtlich sind.
Hingegen darf für die Aufhebung des Verbots nicht, wie in der Vernehmlassung ausgeführt, vom Beschwerdeführer gegen dessen Willen gefordert werden, dass er eine psychologische Beratung Therapie in Anspruch nimmt. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der begutachtende Psychiater die Frage der Vorinstanz, ob beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Persönlichkeitsoder Verhaltensstörung vorliege, welche die Lehrbefugnis in Frage stelle, verneint hat. Er hielt vielmehr fest, er habe beim Beschwerdeführer keine Paraoder Pädophilie festgestellt, weshalb sich die Frage, ob eine allfällige Psychotherapie wirksam wäre, erübrige.
h) Ebenfalls als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist sich die Anordnung im Dispositiv, wonach der Beschwerdeführer frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz um Aufhebung des Unterrichtsverbots ersuchen könne. Zwar erscheint die Dauer von drei Jahren nicht als unangemessen: Eine zeitlich absehbare, aber doch bedeutende Auszeit von der Unterrichtstätigkeit soll es dem Beschwerdeführer ermöglichen, seine Persönlichkeit und seinen Charakter weiterzuentwickeln und zu festigen, um insbesondere in Bezug auf den Besitz und den Konsum von harter Pornografie eine lebenslange Abstinenz zu erreichen. Bei dieser Beurteilung kann auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer andere Möglichkeiten offen stehen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Unterrichten von Erwachsenen, andere Tätigkeiten im Rahmen seines Fachbereichs usw.). Nicht gerechtfertigt ist es jedoch, diese Frist von drei Jahren erst mit der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beginnen zu lassen; denn dies würde letztlich dazu führen, dass der Beschwerdeführer mit der Einlegung des Rechtsmittels die angefochtene Massnahme selbst verschärft, was mit einem wirksamen Rechtsschutz nicht vereinbar ist. ( )
Nach Eingang des vollständigen Gesuches des Beschwerdeführers und der Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung hat die Vorinstanz ohne Verzug ihre Befragung durchzuführen. Gestützt auf die eingereichten Dokumente und ihre Befragung hat sie den Sachverhalt neu zu würdigen und zu entscheiden. Sollte sie das Verbot der Unterrichtstätigkeit für den Beschwerdeführer aufheben, hat sie auch dafür besorgt zu sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Liste der EDK über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung vollständig entfernt wird.
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